Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 77 (weggefallen)
Stand: 30.05.2020
Für § 77 SGB III liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 77 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 02.09.2005 – L 8 AL 4970/04Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 29.10.2010 – L 12 AS 1110/09
- BSG, 03.07.2003 – B 7 AL 66/02 RFörderung der beruflichen Weiterbildung: Berücksichtigung individueller Vermittlungshemmnisse bei der Notwendigkeitsprognose KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- SG Hildesheim, 28.07.2010 – S 55 AS 1194/10 ER
- SG Berlin, 15.03.2013 – S 70 AL 6080/12 WAZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 – L 7 AS 689/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG NRW, 08.11.2022 – L 2 AS 804/21Zitiert von 1
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 61/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungskosten - Kinderbetreuungskosten - Kosten für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte während der beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 77 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.